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§ 80 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 KWO – Benachrichtigung der Gewählten

(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs. 1 ist einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes mitzuteilen.

(2) Für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes beschränkt ist, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. Bei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 4 zu verfahren.