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§ 80 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbSG – Schülerkammer

(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus je zwei von den Kreisschülerräten für zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule.

(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie keine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr besuchen.