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§ 80 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbDG – Begnadigung

(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.

(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG entsprechend.