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§ 80 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 80 HessVwVG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) 1Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung desöffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. 2Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die §§ 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), zu beachten. 3Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden.

(3) 1Für die Kostenerhebung gelten die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.