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§ 80 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 2 – Ermittlungsverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HeilBerG – Abschluss und Ergänzung der Ermittlungen

Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.