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§ 80 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Titel – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 80 HDO

(1) In dem Verfahren vor dem Disziplinarhof gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarhof nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).