Gesetze

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§ 80 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 80 HBKG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Justiz und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften.