§ 80 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Dritter Teil → Siebenter Abschnitt – Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 80 FlurbG
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muss:
- 1.die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.