§ 80 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 80 BremDG – Begnadigung
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.