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§ 80 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremDG – Begnadigung

(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.