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§ 80 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Studentenwerke

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 80 BbgHG – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie vertritt das Studentenwerk nach außen.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführung kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für die Ausführung. Sie hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Geschäftsführung hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführung die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.