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§ 80 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften, Datenschutz, Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BbgBO – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1)

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Anforderungen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die nähere Bestimmung der in den §§ 3 bis 13 und 23 bis 45 benannten Anforderungen an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, insbesondere über besondere oder erleichterte Anforderungen an Sonderbauten, sowie über deren Anwendung auf bestehende bauliche Anlagen,

  2. 2.

    die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instand gesetzt und instand gehalten werden müssen und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

  3. 3.

    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, sowie den Nachweis der Befähigung dieser Personen,

  4. 4.

    die Umsetzung der in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Landesrecht.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Verfahren im Einzelnen, insbesondere über erforderliche Anträge sowie Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und deren Prüfung,

  2. 2.

    Umfang, Inhalt und Zahl der besonderen Bauvorlagen und deren Prüfung, die für die in die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 eingeschlossenen Entscheidungen erforderlich sind,

  3. 3.

    eine Anzeigepflicht für Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen,

  4. 4.

    die von den am Bau Beteiligten, insbesondere zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauausführung vorzulegenden Anzeigen, Bescheinigungen oder Nachweise, sowie Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen von Sachverständigen, sachverständigen Stellen oder Behörden,

  5. 5.

    die zu erhebenden personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten, insbesondere der am Bau Beteiligten, der Nachbarn und des Eigentümers des Baugrundstücks.

Dabei können für verschiedene Arten von Bauvorhaben, auch für Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden sowie der Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke vorgeschrieben werden.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für bauaufsichtlich anerkannte, Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure und Prüfsachverständige, zu erlassen über

  1. 1.

    die Fachbereiche und Aufgabengebiete, in denen Prüfingenieure und Prüfsachverständige tätig werden,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

  3. 3.

    das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen,

  4. 4.

    die Überwachung der Prüfsachverständigen und die Aufsicht über Prüfingenieure,

  5. 5.

    die Übertragung der Befugnis zur Anerkennung und zur Überwachung oder Aufsicht auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde oder auf Dritte,

  6. 6.

    die Festsetzung einer Altersgrenze,

  7. 7.

    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  8. 8.

    die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen,

  9. 9.

    die Übertragung von Prüf- oder Überwachungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörde auf Prüfingenieure,

  10. 10.

    die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen und einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure und die Aufsicht über diese Stelle,

  11. 11.

    die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen auf eine nach Nummer 10 eingerichtete Stelle oder einen bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.

Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,

  2. 2.

    das Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die Zustimmung im Einzelfall (§§ 17 und 18),

  2. 2.

    die Erteilung von Typenprüfungen (§ 66 Abs. 8),

  3. 3.

    die Genehmigung Fliegender Bauten (§ 71),

  4. 4.

    die Prüfung bautechnischer Nachweise besonderen Schwierigkeitsgrades, einschließlich der Überprüfung der Bauausführung,

  5. 5.

    die Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn (§ 72),

  6. 6.

    die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Angelegenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertragen. Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und der Aufgaben nach § 71 sowie die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Vollzug des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen, die durch aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes ergangene Rechtsverordnungen an Anlagen und Einrichtungen gestellt werden, entsprechend für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 72 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie der § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen oder Abgrabungen zu erlassen; dabei kann insbesondere ein Aufschüttungs- oder Abgrabungsplan mit Zeichnungen, Zeitplan und Erläuterungen vorgeschrieben werden, aus dem die Einzelheiten des Vorhabens, sein Anlass, die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen, seine Auswirkungen und die Maßnahmen der Rekultivierung oder Renaturierung hervorgehen,

  2. 2.

    die Verpflichtung des Unternehmers oder des Eigentümers zur Rekultivierung oder Renaturierung und zu einer Sicherheitsleistung zu bestimmen und die Höhe der Sicherheitsleistung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)