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§ 80 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 7. Abschnitt – Eingaben und Beschwerden

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 80 BayLTGeschO – Behandlung in den Ausschüssen

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

  1. 1.

    sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;

  2. 2.

    sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;

  3. 3.

    sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

  4. 4.

    sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;

  5. 5.

    es wird ihnen nicht Rechnung getragen;

  6. 6.

    es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.