Gesetze

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§ 80 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Manöver und andere Übungen

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BLG – Anwendung der Vorschriften

Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 finden Anwendung.