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§ 7d KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 7d KWG – Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

1Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert worden ist, erlassenen Warnungen und Empfehlungen. 2Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote und informiert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt und die Quote ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre.

Zu § 7d: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395), geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773).