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§ 7c VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 7c VSG NRW – Besondere Auskunftsbefugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Zahlungsdienstleistern unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telemediendiensten verlangt werden. Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten sind:

  1. 1.

    Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

  2. 2.

    Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

  3. 3.

    Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Telemediendienst-Dienstleistungen und

  4. 4.

    Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(3) Ein Auskunftsverlangen nach § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.