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§ 7b VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 7b VwVG LSA – Kosten der Vollstreckungshilfe

(1) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde Vollstreckungshilfe, stehen ihr die hierauf entfallenden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Kostenansprüche der ersuchten Behörde gehen Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.

(2) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungshilfe und können die Vollstreckungskosten bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die ersuchte Behörde, der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Soweit Gegenseitigkeit nicht besteht, kann entsprechend Absatz 3 Satz 1 verfahren werden. Gegenseitigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe nach dem Recht der ersuchenden Vollstreckungsbehörde eine von Satz 1 abweichende, für Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 6 nachteilige Kostenregelung besteht.

(3) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde

  1. a)

    je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes und

  2. b)

    die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten

zu zahlen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 Buchst. a entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen, durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand festzusetzen. Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.

(4) Die Kostenregelungen nach Absätzen 1 und 3 gelten auch, wenn die Vollstreckungszuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen wird.

(5) Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. a gelten nicht als Auslagen der ersuchenden Behörde.

(6) Soweit eine ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.