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§ 7b NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

§ 7b NNVG – Finanzielle Unterstützung für die Weiterentwicklung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine weitere jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge. § 7a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil des ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Betrages zukommen lassen. Dieser Anteil ist mit jeweils einem Drittel nach der Einwohnerzahl, der Fläche und der demografischen Entwicklung des Gebiets zu bemessen, für das die Aufgabe übertragen wurde.

(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (flexible Bedienformen), verwendet werden. Sie dürfen auch für andere Maßnahmen des Aufgabenträgers eingesetzt werden, mit denen der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr verbessert oder erweitert wird. § 7a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) § 7a Abs. 5 gilt entsprechend.