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§ 7b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 7b LRiStAG – Höchstdauer und Verlängerung

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.