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§ 7a SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a SächsVSG – Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 5a erhoben wurden, unverzüglich zu löschen,

  1. 1.

    wenn Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden,

  2. 2.

    wenn die Daten für die in § 5a Abs. 6 Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; soweit die Daten für eine gerichtliche Überprüfung nach § 5a Abs. 12 von Bedeutung sein können, ist die Löschung der Daten zurückzustellen, ihre Verarbeitung ist einzuschränken und sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Im Falle von Satz 1 Nr. 2 hat die Prüfung der Erforderlichkeit der Datenspeicherung unverzüglich nach ihrer Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Erhebung und Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(2) Im Falle der Datenübermittlung nach § 12a prüft der Empfänger unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die Zwecke, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind, noch erforderlich sind. Sind die Daten für die bestimmten Zwecke nicht mehr erforderlich, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend. Die Löschung ist zu dokumentieren. Der Empfänger unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über die erfolgte Löschung.