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§ 7a SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7a SächsLVO – Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Bei der Einstellung ist abweichend von § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 bei Bewerbern, die

  1. 1.

    wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils

von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres, abgesehen haben, dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst je ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(2) Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig,

  1. 1.

    soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe verzögert hat und sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege erfolgt ist oder

  2. 2.

    wenn dem Beamten aus einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge, insbesondere Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 2. April 2007 (SächsGVBl. S. 96) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt worden ist.

Berücksichtigungsfähig ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Soweit die in Satz 2 genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht für eine Beförderung berücksichtigt worden sind, sind diese Zeiten zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen als der Dienstzeit gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen.