Gesetze

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§ 7a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a RiG – Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.