Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 7a LRiStAG – Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

(1) Richtern, die

  1. 1.
    ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

(2) Richtern ist aus anderen Gründen, nicht jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. 1.
    bis zur Dauer von sechs Jahren oder
  2. 2.
    nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt zustimmt.

(3) Der Richter hat sich zu verpflichten, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(4) Die Rückkehr aus dem Urlaub ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Sie ist zu widerrufen, wenn der Richter die Verpflichtung nach Absatz 3 schuldhaft verletzt.