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§ 7a GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 7a GDG – Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

(1) Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dient der Sicherung eines gesunden Aufwachsens und der Vermeidung einer Gefährdung von Kindern. Die Zentrale Stelle nach § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 160) hat die Aufgabe, durch die Ermittlung der Kinder im Alter vom dritten Lebensmonat bis zu fünfeinhalb Jahren, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen, eine umfassende Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen zu sichern. Wird die Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb Schleswig-Holsteins durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf einem von der Zentralen Stelle bereitgestellten Formular bescheinigen lassen, das sie anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen folgende Daten:

  1. 1.

    Vor- und Familienname des Kindes,

  2. 2.

    gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,

  3. 3.

    Tag der Geburt des Kindes,

  4. 4.

    Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,

  5. 5.

    Datum der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung und

  6. 6.

    Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle elektronisch vier Wochen vor Beginn des in den Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vom 26. April 1976 (Bundesanzeiger 1976 Nr. 214, Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005, Nr. 60, S. 4833), für die jeweilige Untersuchung festgelegten Untersuchungsintervalls (U 4 bis U 9) die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 der zu dem Zeitpunkt lebenden Kinder und gegebenenfalls den Sterbetag und -ort. Die Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die Daten nach Absatz 2 miteinander ab. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Zentrale Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens drei Monate nach Abschluss des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens.

(4) Die Zentrale Stelle lädt die in Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen Vertreter eines Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung für die Altersstufe vom dritten Lebensmonat bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren (U 4 bis U 9) bevorsteht, zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung ein. Die Zentrale Stelle erinnert mit Fristsetzung die in Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen Vertreter eines Kindes, das nicht an einer solchen Früherkennungsuntersuchung (U 4 bis U 9) teilgenommen hat, daran, diese Früherkennungsuntersuchung nachzuholen.

(5) Wird eine Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung und einmaliger Erinnerung nicht nachgeholt, übermittelt die Zentrale Stelle den Kreisen und kreisfreien Städten folgende Daten:

  1. 1.

    Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Angaben und

  2. 2.

    die Bezeichnung der unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung.

Die Kreise und kreisfreie Städte sind berechtigt, diese Daten zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 6 zu verarbeiten.

(6) Die Kreise und kreisfreien Städte bieten im Fall des Absatz 5 den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Personen eine Beratung über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung sowie die Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt an. Gegebenenfalls stellen sie hierzu mit Einverständnis dieser Personen die notwendigen Kontakte her. Besteht auch dann noch keine Bereitschaft, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen, prüft das Jugendamt, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen und bietet geeignete und notwendige Hilfen an. Erforderlichenfalls ist das Familiengericht einzuschalten. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut.