Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7a EnEG
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEG
Gliederungs-Nr.: 754-4
Normtyp: Gesetz

§ 7a EnEG – Bestätigung durch Private (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. 3Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 28. 3. 2009 (BGBl I S. 643), geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2197) (13. 7. 2013).