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§ 7a DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7a DVO VIVBVEG – Durchführung der freien Unterschriftensammlung

(1) Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der Anlagen 6a, 6b und 6c entsprechen.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten entsprechend.

(3) Es ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1) innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der parallelen freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes).