Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7a ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 7a ArchG – Juniormitgliedschaft

(1) In die Liste der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und nach erfolgreicher Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine praktische Tätigkeit oder ein Berufspraktikum nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 begonnen hat.

(2) Juniormitglieder sind in die Liste der Juniormitglieder mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und der Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 einzutragen.

(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 6 entsprechend.

(5) Für die Löschung der Eintragung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied

  1. 1.

    in die Architektenliste eingetragen wurde,

  2. 2.

    trotz eines schriftlichen Hinweises der Architektenkammer auf die Folgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt hat oder

  3. 3.

    die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt.

Nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 endgültig aufgegeben hat.

(6) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung bestimmt werden.