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§ 7a ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 7a ABKG – Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.

(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 unterhält.

(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung", die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält.