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§ 7 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil II – Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 ZollVG – Nichtannahme der Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

  1. 1.
    die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
  3. 3.
    Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

  1. 1.
    sie örtlich nicht zuständig ist,
  2. 2.
    die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.