§ 7 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil II – Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
§ 7 ZollVG – Nichtannahme der Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
- 1.die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
- 2.die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
- 3.Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
- 1.sie örtlich nicht zuständig ist,
- 2.die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.