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§ 7 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld

(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

  1. 1.
  2. 2.

    Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.
  5. 5.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

  6. 6.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

  7. 7.
    1. a)

      Leistungen zum Lebensunterhalt oder

    2. b)

      anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

    nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

  8. 8.

    Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

  9. 9.

    Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). 2Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 3Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder

  2. 2.

    durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und

    1. a)

      die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder

    2. b)

      der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) 1Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

  1. 1.

    die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangsoder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,

  2. 2.

    deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,

  3. 3.

    deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,

  4. 4.

    deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder

  5. 5.

    deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.

genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. 2Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.

Zu § 7: Geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2963), 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1877), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 15. 5. 2020 (BGBl I S. 1015) (1. 1. 2024) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).