§ 7 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
§ 7 WaStrVermG
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.