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§ 7 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Erster Unterabschnitt – Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 WOSprAuG – Ungültige Vorschlagslisten

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

  1. 1.

    die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

  2. 2.

    auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

  3. 3.

    die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

  1. 1.

    auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,

  2. 2.

    wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,

  3. 3.

    wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.