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§ 7 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 VolksEG – Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen

(1) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ist vom Senat binnen zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss auszufertigen und im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.

(2) Hat die Bürgerschaft nach Eingang des Zulassungsantrages beim Landeswahlleiter den begehrten Gesetzentwurf mit Änderungen oder zum gleichen Gegenstand ein abweichendes Gesetz beschlossen, so tritt das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz am Tage seines In-Kraft-Tretens an die Stelle dieses Gesetzes.