Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 VgG 2002
Vergabegesetz für das Land Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Vergabegesetz für das Land Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VgG 2002,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 VgG 2002 – Nachweise  (1)

(1) Ein Angebot für eine Leistung ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter trotz Aufforderung folgende Unterlagen nicht einreicht:

  1. 1.
    aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers und der zuständigen in oder ausländischen Sozialkasse des Baugewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen.
  2. 2.
    einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf, sowie
  3. 3.
    eine Tariftreueerklärung nach § 4.

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils der Bauleistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so ist der Bieter zu verpflichten, nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung durch den Auftraggeber auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise nach Absatz 1 vorzulegen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Dezember 2009 durch § 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476). Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).