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§ 7 VersatzV
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersatzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VersatzV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
  2. 2.
    entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.