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§ 7 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht

B. – Besteuerungsverfahren → I. – Allgemeines

Titel: Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStDV 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VersStDV 2021 – Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.