§ 7 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
§ 7 VerfGHGO – Veröffentlichungen
Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vorgeschrieben ist, ersucht der Präsident den Präsidenten des Landtags, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen entscheiden die an der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Veröffentlichung einer Entscheidung.