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§ 7 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 VerfGHGO – Veröffentlichungen

Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vorgeschrieben ist, ersucht der Präsident den Präsidenten des Landtags, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen entscheiden die an der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Veröffentlichung einer Entscheidung.