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§ 7 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts leisten vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft den folgenden Eid:

  • "Ich schwöre, dass ich als gerechte Richterin alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."

Richter leisten den Eid mit der Formulierung "gerechter Richter".

(2) Der Eid kann mit religiöser Beteuerungsformel geleistet werden.