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§  7 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

II. – Abstimmungsorgane

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  7 VVG – Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane

(1) Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus dem Abstimmungsleiter des Landes, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Abstimmungsleiter des Landes und sein Stellvertreter sind der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter. Die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden durch das Präsidium des Landtages berufen. Die Mitwirkung der im Landtag vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen im Landesabstimmungsausschuss ist zu Gewähr leisten.

(2) Die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter des Kreises als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Abstimmungsleiter des Landes ernannt. Die Beisitzer werden durch den Abstimmungsleiter des Kreises ernannt.

(3) Die Abstimmungsvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Abstimmungsleiter des Kreises für jeden Stimmbezirk ernannt.

(4) Der Abstimmungsvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Stimmberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Abstimmungsvorstandes. Aus den Beisitzern ernennt der Abstimmungsvorsteher den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Der Abstimmungsleiter des Kreises ernennt den Abstimmungsvorsteher, seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses.

(6) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

(7) Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Abstimmungsorgane. Ihnen ist die Mitwirkung in den Abstimmungsorganen zu ermöglichen.