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§ 7 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 VSG Bln – Voraussetzungen und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, speichern und nutzen. Eine Speicherung dieser Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystern (NADIS) oder in anderen Verbunddateien ist nicht zulässig. Eine Speicherung der nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über den Ablauf eines Jahres seit der Speicherung hinaus ist nur zulässig, wenn spätestens von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Dasselbe gilt für das Anlegen personenbezogener Akten.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat sie diejenige auszuwählen, die den Einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(4) Soweit in diesem Gesetz besondere Eingriffsbefugnisse das Vorliegen gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen voraussetzen, ist Gewalt die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf Sachen.