§ 7 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
§ 7 VGebO – Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.