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§ 7 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 7 VAbstG – Entscheidung und Bekanntmachung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt. Für die Prüfung der Unterschriften, die im Wege von Stichproben erfolgen kann, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hinzugezogen werden.

(2) Die Entscheidung ist unverzüglich den Vertrauenspersonen zuzustellen und samt dem Gegenstand der Volksinitiative im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.