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§ 7 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 UG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Universitätspräsidium und die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.

(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Universität fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Universität mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Universität, insbesondere die Forschungsschwerpunkte, sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrades der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.

(3) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident nach Anhörung der Universität festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann im Einvernehmen mit dem Universitätsrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.

(4) Das Universitätspräsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Universität zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

(5) Die Universität erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Gesamtbericht, der der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und dem Universitätsrat zugeleitet wird. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regelt eine Verordnung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.