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§ 7 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 UAG M-V – Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht. Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere

  • die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen,
  • die Sitzungen zu leiten,
  • Sorge für die Vorlage des Berichts an den Landtag zu tragen sowie
  • im Rahmen der durch den Ausschuss gefassten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten und ihre Vereidigung vorzunehmen sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern.

(2) Der Vorsitzende ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Landtages gemäß § 1 Abs. 2 und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.

(3) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder dessen Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden.