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§ 7 TierSchNutztV
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anforderungen an das Halten von Kälbern

Titel: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchNutztV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 TierSchNutztV – Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen

Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn

  1. 1.
    ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
  2. 2.
    bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,

zur Verfügung stehen.