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§ 7 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürSchulG – Gymnasium

(1) Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist nach den Klassenstufen 5 und 6 zu ermöglichen, ein Übertritt aus der Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen 4 bis 8. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Realschulabschluss möglich.

(2) Voraussetzung für den Übertritt in das Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung in Form eines Probeunterrichts. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. Ein Schüler ist dann nicht geeignet, wenn nach seiner Befähigung und Leistung aufgrund einer pädagogischen Prognose eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht erwartet werden kann. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn bei einem Schüler aufgrund des Erreichens bestimmter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern oder des Vorliegens einer auf seinen bisherigen Leistungen, seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft beruhenden Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet werden kann. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt. Sowohl für die Aufnahmeprüfung in Form des Probeunterrichts als auch für die weitere Unterrichtsteilnahme ist sicherzustellen, dass förder- bzw. unterstützungsbedürftige Schüler im Sinne des gemeinsamen Unterrichts nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 8a alle notwendigen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel erhalten, die sie zu einer erfolgreichen Teilnahme am gemeinsamen Unterricht benötigen.

(3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 erwirbt der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

(4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10 bildet die Einführungsphase und die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in halbjährlichen Kursen durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau.

(5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; die Verweildauer kann für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein weiteres Jahr überschritten werden.

(6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

(7) In den Spezialgymnasien für Musik und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für die an einem Gymnasium gebildeten Spezialklassen für Musik.

(8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.

(9) Näheres

  1. 1.

    zum Übertrittsverfahren, insbesondere zur Aufnahmeprüfung in Form des Probeunterrichts, zu den bestimmten Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern und zu den Voraussetzungen einer Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums,

  2. 2.

    zur Thüringer Oberstufe und zum Prüfungsverfahren zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,

  3. 3.

    zur besonderen Leistungsfeststellung,

  4. 4.

    zur Erweiterung der Klassenstufen bei Spezialgymnasien, Spezialklassen und zur Eignungsprüfung sowie

  5. 5.

    zu den Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt.