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§ 7 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürRAVG – Mittelbewirtschaftung

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistung n und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.