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§ 7 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürLaufbG – Höchstaltersgrenzen

(1) Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn besonders spezialisierte Bewerber gewonnen werden sollen, ein Mangel an die Altersgrenze nach Absatz 1 nicht überschreitenden, gleich qualifizierten Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Dienstherrn bedeutet oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Interessen des Dienstherrn führen könnte. Sie bedürfen bei den Beamten des Landes und bei den Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Zustimmung des für die Besoldung und Versorgung der Beamten zuständigen Ministeriums.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeit Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgesetzt werden. Die festgesetzten Höchstaltersgrenzen dürfen nicht dazu führen, dass bei einer unmittelbar anschließenden Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten würde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.