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§ 7 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürJKostG

(1)

(1) Red. Anm.

Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. 1.

    Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen;

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten der Fürsorge, des Schulwesens, der Jugendwohlfahrt (Jugendfürsorge und Jugendpflege) und der Gesundheitspflege sowie in kirchlichen Angelegenheiten;

  3. 3.

    Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;

  4. 4.

    freie Wohlfahrtsverbände;

  5. 5.

    die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.