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§ 7 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürHeilBG – Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern

(1) Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über

  1. 1.
    die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,
  2. 2.
    das maßgebliche Berufsrecht und
  3. 3.
    Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

erhalten. Die Kammern sind auch zuständig zu prüfen, ob ein Berufsangehöriger über die im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.

(2) Für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/123/EG gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71a bis 71e ThürVwVfG zum Verfahren über die einheitliche Stelle.

(3) Die Informationsbereitstellung nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes.