Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Erster Abschnitt – Die Kammern
§ 7 ThürHeilBG – Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern
(1) Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über
- 1.die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,
- 2.das maßgebliche Berufsrecht und
- 3.Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
erhalten. Die Kammern sind auch zuständig zu prüfen, ob ein Berufsangehöriger über die im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/123/EG gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71a bis 71e ThürVwVfG zum Verfahren über die einheitliche Stelle.
(3) Die Informationsbereitstellung nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes.