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§ 7 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürBKG – Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)

  1. 1.

    Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,

  2. 2.

    erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,

  3. 3.

    die notwendigen zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten,

  4. 4.

    die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Zuwendungen zu gewähren,

  5. 5.

    die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,

  6. 6.

    die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und

  7. 7.

    die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen.

(2) Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 26 und 27.